Semmler Production Group GmbH

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) der Semmler Production Group GmbH (im Folgenden: der Auftragnehmer oder der Vermieter) gelten für alle auf Lieferungen, Leistungen und Vermietungen, gleich welcher Art, gerichtete Vertragsabschlüsse des Auftragnehmers. 

(2) Die AGB gelten gegenüber Personen, welche bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gemäß § 14 BGB), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 

(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehungen, auch wenn auf diese durch den Auftragnehmer nicht nochmals Bezug genommen oder wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. 

(4) Der Erklärung eines Angebotes oder der Erklärung der Annahme eines Angebotes des Auftragnehmers durch den Vertragspartner des Auftragnehmers (im Folgenden: der Kunde) unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Wird ein Angebot des Auftragnehmers von dem Kunden abweichend von den AGB bestätigt, so geltend auch dann nur die AGB, selbst wenn der Auftragnehmer nicht widerspricht. Abweichungen gelten nur, wenn diese durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

(1) An schriftliche Angebote hält sich der Auftragnehmer 4 Wochen gebunden, wenn nichts anderes auf dem Angebot vermerkt ist. Ein Vertrag kommt abweichend von der gesetzlichen Regelung erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer, nachdem der Kunde das Angebot des Auftragnehmers schriftlich angenommen hat, das Zustandekommen des Vertrages schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt oder entsprechend der gesetzlichen Regelung wenn der Auftragnehmer das schriftliche Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages schriftlich annimmt, und zwar auch dann, wenn die schriftliche Bestätigungs- oder Annahmeerklärung des Auftragnehmers dem Kunden nicht zugeht. 

(2) Kostenschätzungen des Auftragnehmers für zu erbringende Leistungen, welche als solche gekennzeichnet sind und bei welchen es sich aufgrund der Kennzeichnung nicht um Angebote des Auftragnehmers handelt, entfalten keine Rechtswirksamkeit. 

(3) Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch einen gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter des Auftragnehmers bindend und Vertragsgegenstand. 

(4) Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer ist dann zulässig, wenn diese zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist. 

(5) Die zu dem Angebot des Auftragnehmers gehörenden Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, beschreiben die Leistung nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An allen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und dem Abschluss eines Vertrages dem Kunden überlassene Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne etc. behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Kunde ein Angebot nicht fristgemäß angenommen hat, wenn der Auftragnehmer ein Angebot ablehnt oder nicht annimmt oder wenn ein Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, nicht zustande gekommen ist, sind die Unterlagen, welche der Auftragnehmer dem Kunden überlassen hat, ohne weitere Aufforderung an den Auftragnehmer auf Kosten des Kunden zurückzusenden. 

§ 3 Preise und Zahlung 

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angebotenen Preise ab Sitz des Auftragnehmers ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Versicherung, Zoll, Grenzkosten, Abladung und Montage. Auf alle Preise wird Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. 

(2) Die Zahlung des vereinbarten Preises hat ausschließlich auf den auf den Rechnungen des Auftragnehmers genannten Konten zu erfolgen. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden tritt erst ein, soweit der Zahlungsbetrag auf den auf den Rechnungen des Auftragnehmers genannten Konten gutgeschrieben wurde. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig. 

(3) Die Zahlungsverpflichtung ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, durch den Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen ab Datum der Rechnung des Auftragnehmers zu erfüllen. Ist die Rechnung dem Kunden nicht innerhalb von 5 Kalendertagen ab Datum der Rechnung des Auftragnehmers zugegangen, verlängert sich die Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen um den Zeitraum, welcher zwischen dem 5. Kalendertag ab dem Datum der Rechnung des Auftragnehmers und dem Tag des Zugangs der Rechnung bei dem Kunden liegt. 

(4) Zahlungsverzug tritt mit Überschreitung der vereinbarten oder der in Absatz (3) genannten Zahlungsfrist, spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. 

(5) Angemessene Preisänderungen wegen Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen oder Leistungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen bzw. erbracht werden, bleiben vorbehalten. Bedingt die Preisänderung eine Erhöhung von mehr als 10 %, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, falls die Verlängerung der Liefer- oder Leistungszeit nicht auf seine Bitte zurückgeht oder sonst von ihm zu vertreten ist. 

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Lieferungen, welche in Form von Teillieferungen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen durch den Auftragnehmer zu erbringen sind, sowie bei Leistungen, welche über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen durch den Auftragnehmer zu erbringen sind bzw. erbracht werden, jederzeit über den Wert der erbrachten Teillieferungen oder der Leistung, jeweils im Verhältnis zur Gesamtlieferung oder -leistung, Abschlagsrechnung zu stellen. 

(7) Wurde vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Seiten des Kunden eine An- bzw. Vorauszahlung binnen einer Frist zu erfolgen hat, oder hat der Auftragnehmer gemäß Absatz (6) eine Abschlagsrechnung dem Kunden gestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Ausbleiben der Zahlung binnen der vereinbarten oder der nach Absatz (3) geltenden Frist oder bei Eintritt des Zahlungsverzuges an der ihm obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Zahlung auszuüben. 

(8) Weiter ist der Aufragnehmer berechtigt, bei Ausbleiben der An-, Voraus- bzw. Abschlagszahlung binnen der vereinbarten oder der nach Absatz (3) geltenden Frist und/oder nach Ablauf von mehr als 14 Kalendertagen nach Eintritt des Zahlungsverzuges die Leistungserbringung in Gänze davon abhängig zu machen, dass über die ursprünglich vereinbarte An- bzw. Vorauszahlung hinaus die gesamte vereinbarte Gegenleistung gezahlt oder insoweit Sicherheit geleistet wird. 

(9) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer immer berechtigt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch gestundete und solche, für die Wechsel oder Schecks vorliegen, zur Zahlung fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen zurückzubehalten. 

(10) Vom Kunden nach Vertragsschluss geforderte Änderungen im Liefer- und Leistungsumfang werden gesondert vergütet. 

(11) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder in schriftlicher Form durch den Auftragnehmer als unbestritten bestätigt wurden. 

(12) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 

(13) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder durch den Auftragnehmer in schriftlicher Form als unbestritten bestätigt wurde. 

(14) Bei einer mangelhaften Lieferung oder Leistung kann der Kunde Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe, welche dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht, nicht zurückhalten; sein Zurückbehaltungsrecht ist auf den Geldbetrag beschränkt, welcher dem durch den Mangel geringeren Wert der Lieferung oder Leistung entspricht. 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit 

(1) Der Beginn der von dem Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit bzw. die Einhaltung des Lieferungs- oder Leistungszeitpunkts oder des Liefer- oder Leistungserbringungszeitraums durch den Auftragnehmer setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehören vor allem die Beibringung der notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. 

(2) Vereinbarte bzw. vom Auftragnehmer zugesagte Fristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Belieferung durch die Material- oder Warenhersteller und Leistungszulieferer des Auftragnehmers. Kommt es trotz vom Auftragnehmer nachgewiesener rechtzeitiger Bestellung innerhalb üblicher Lieferfristen zu Verzögerungen, so sind diese vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern er bei der Auswahl der Zulieferer und Subunternehmer und Bestellung wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt hat. Die vereinbarte oder vom Auftragnehmer zugesagte Frist verlängert sich entsprechend bis zur nächstmöglichen Auslieferung durch den Material- oder Warenhersteller oder Leistungszulieferer. Gleiches gilt für den Fall unabwendbarer Ereignisse und höherer Gewalt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Kunden darüber, dass er eine vereinbarte oder zugesagte Frist aufgrund eines der vorgenannten Gründe nicht einhalten kann, umgehend zu unterrichten und, soweit dies ihm möglich ist, den Zeitraum Verlängerung der Frist mitzuteilen bzw. dies umgehend nachzuholen, soweit ihm dieser Zeitraum bekannt ist. 

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

(4) Bei Vorliegen von Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, ist durch den Kunden eine Frist zur Erbringung der Lieferung oder Leistung von mindestens 2 Wochen zu setzen. Diese Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei dem Auftragnehmer. Wird eine entsprechende Nachfrist schriftlich nicht gesetzt, kann der Kunde Schadensersatzansprüche nicht geltend machen. 

(5) Der Auftragnehmer haftet im Fall des von ihm zu vertretenen Liefer- oder Leistungsverzugs der Höhe nach für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung oder -leistung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung oder -leistung. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf die Höhe des Nettowertes der Gesamtlieferung oder -leistung beschränkt. Diese Begrenzung der Schadensersatzhaftung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

§ 5 Mitwirkung / Leistungsort 

(1) Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung bei Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Kunden für die Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Kunden sind wesentliche Vertragspflichten. 

(2) Der Kunde hat erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und dem Auftragnehmer diese auf Verlangen nachzuweisen. 

(3) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Ort, an welchem die vereinbarte Leistung vertragsgemäß zu erbringen ist, entsprechende Eignung aufweist. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Kunden ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen und/oder vergleichbare Auflagen von dritter Seite auf eigene Kosten einzuholen. 

(4) Kann die Leistung am gewünschten Ort nur mit zusätzlichem Aufwand, welcher nicht Gegenstand des Vertrages ist, erbracht werden, so kann der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand dokumentieren und gegenüber dem Kunden unter Ansatz einer üblichen Vergütung und eines Zuschlages von 20 % berechnen. 

§ 6 Vorzeitige Vertragsbeendigung / 

Nichtabrufen der Leistung Wird seitens des Kunden eine Kündigung ausgesprochen, für welche der Auftragnehmer keinen von ihm zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Kunde die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer verhindert. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Vorteile, welche er erzielt hat oder zu erzielen grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, sind durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. 

§ 7 Gefahrübergang 

Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf ihn über. Lieferungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. 

(2) Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet – soweit nichts anderes vereinbart – diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Sofern der Kunde den Abschluss einer derartigen Versicherung auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich nachweist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine eigene Versicherung abzuschließen. Die insoweit dem Auftragnehmer entstehenden Kosten sind durch den Kunden zu erstatten. 

(4) Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und dem Auftragnehmer zu melden. Jegliche Eingriffe Dritter, die das Eigentum des Auftragnehmers berühren, sind unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Auftragnehmer Zugang zu dem Gegenstand zu gewähren. 

(5) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt stets im Auftrag des Auftragnehmers, ohne dass für ihn Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Auftragnehmer ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. 

(6) Wird die Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Auftragnehmers zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Wenn die weiterveräußerte Ware im Miteigentum des Auftragnehmers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Auftragnehmers entspricht. Der Kunde als Wiederverkäufer darf an seine Kunden nur liefern, wenn er sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält. 

(7) Der Kunde hat auf Verlangen des Auftragnehmers die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus oben genannter Abtretung notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde den Auftragnehmer umgehend zu unterrichten. 

(8) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Sache oder Leistung zurückzunehmen, und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer von dem Herausgabeverlangen aber nur dann Gebrauch machen, wenn er von dem Vertrag zurückgetreten ist. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Kunde. 

(9) Bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden gelieferten Sache oder Leistung zu verlangen. 

§ 9 Sachmängelhaftung und Mängelrüge 

(1) Der Kunde hat die gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, auf Mängel zu prüfen und erkennbare Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden unverzüglich mitzuteilen bzw. zu rügen. Die Mitteilung oder Rüge über erkennbare Mängel ist durch den Kunden schriftlich vorzunehmen. Versäumt der Kunde diese Mitteilungsfrist, so sind Ansprüche ausgeschlossen. (2) Der Kunde trägt, soweit sich die Beanstandung eines Mangels als unberechtigt herausstellt, die dem Auftragnehmer infolge der Beanstandung entstandenen Kosten. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Er ist zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. (4) Schadensersatzansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Dieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Haftung des Auftragnehmers bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung beschränkt sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bzw. die von ihm erstellte Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Liefer- oder Leistungserbringung gegebenen Bestimmungsort verbracht worden ist. (7) Treten innerhalb der Verjährungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind diese umgehend, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnisnahme dem Auftragnehmer mitzuteilen. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat und der Mangel hierauf beruht. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. (8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (9) Für Schäden, welche nicht an der Lieferung oder der Leistung selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur – bei Vorsatz, – bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers und seiner leitenden Angestellten, – bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, – bei Mängeln, welche die gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers und seiner leitenden Angestellten arglistig verschwiegen haben sowie – bei Mängeln der Lieferung oder der Leistung, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. § 10 Verjährung Alle Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. ab der Abnahme. Ansprüche in Bezug auf eine unter § 9 (9) genannten Haftungsgrund verjähren nach den gesetzlichen Fristen. Ist die Lieferung/Verkauf einer gebrauchten Ware Vertragsgegenstand, ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. 

§ 11 Haftungsbegrenzung 

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist auf die Summe des vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anders vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für z.B. Versicherungen usw. vom Kunden zu übernehmen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

§ 12 Besondere Mietbedingungen 

(1) Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht schriftlich anders lautende Preise vereinbart worden sind. 

(2) Treten an dem Mietgegenstand Störungen auf, so sind diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 

(3) Unternimmt der Kunde an dem Mietgegenstand selbständig – ohne Einwilligung oder Absprache mit dem Vermieter – eine Reparatur, so haftet er für die dadurch eventuell entstehenden Schäden. Der Kunde haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen. 

(4) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an dem Mietgegenstand sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(5) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen jeglichen Untergang und jegliche Verschlechterung zu versichern und dem Vermieter den Versicherungsnachweis auf Verlangen zukommen zu lassen. 

(6) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand und die dazugehörigen Teile pfleglich zu behandeln. Für Verschlechterungen haftet der Kunde sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft. 

(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes haftet der Kunde für den Zeitraum der Verzögerung in Höhe der üblichen Mietkosten zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 20 %. Entsteht dem Auftragnehmer durch die verspätete Rückgabe einen höherer Schaden, haftet der Kunde auch hierfür. Für das Entstehen eines höheren Schadens ist der Auftragnehmer beweispflichtig. Die Pauschale wird auf diesen Schaden angerechnet. 

§ 12 Geheimhaltung und Presseerklärungen 

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen, wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, mit den hinzugezogenen Hilfspersonen eine Vereinbarung zu treffen, dass diese zur Verschwiegenheit, wie auch die Vertragsparteien nach den AGB, verpflichtet sind. 

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. 

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. 

(4) Die jeweils von den Vertragsparteien der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Dokumente etc., sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an die andere Vertragspartei herauszugeben, sofern der Verbleib beim ihr nicht vertraglich vereinbart ist. 

(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen auf den Auftragnehmer und/oder sein Unternehmen direkt oder indirekt Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung oder per E-Mail zulässig. 

§ 13 Datenschutz 

Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden im Einverständnis des Kunden von dem Auftragnehmer gespeichert. 

§ 14 Sonstiges 

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. 

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder enthalten diese eine Lücke, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die der weggefallenen möglichst nahe kommt und zulässig ist. Jede Vertragspartei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Vertragspartei nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.